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Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)

Wissenschaftliche AbhandlungenHerbert WegscheiderJSt 2005, 193 Heft 6 v. 1.11.2005

I. Das Gesetz

Nach etwa 10 Jahren Diskussion über das Thema hat der Nationalrat nun das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz beschlossen (479 Blg NR 22. GP). Nachdem etwa seit Mitte der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen zum Thema intensiverer Auseinandersetzungen wurde, hat die Regierung für die 22. Gesetzgebungsperiode eine entsprechende Rechtsetzung in ihr Programm aufgenommen. Mitte 2004 sandte das Justizministerium einen Entwurf zur Begutachtung aus, der schließlich mit gewissen Veränderungen als Regierungsvorlage eingebracht wurde (994 Blg NR 22. GP); der Justizausschuss hat die Regierungsvorlage schließlich mit einer winzigen Änderung dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Im Wesentlichen geht es bei diesem Gesetz um die Verantwortlichkeit von juristischen Personen und dergleichen für die Straftaten von Personen, die für sie handeln. Das Gesetz dient der Umsetzung zahlreicher Rechtsvorschriften der EU, welche die Mitgliedstaaten zur Einführung "wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen" gegen juristische Personen verpflichten. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden gründet aber auch auf Übereinkommen der OECD, des Europarates und der UNO. Freilich geht Österreich über die Verpflichtungen aus diesen zwischenstaatlichen Rechtsakten hinaus, indem die Verbandsverantwortlichkeit für sämtliche Straftaten vorgesehen ist.

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