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§ 120 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/55JSt-StVG 2005, 170 Heft 5 v. 1.9.2005

§ 120 StVG

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 120 StVG kommt das gegebenenfalls in die Zuständigkeit der Vollzugskammer begründete Beschwerderecht lediglich dem Strafgefangenen zu, weshalb die Beschwerde der Ehegattin des Strafgefangenen zurückzuweisen war (vgl VwGH 21.12.1995, 94/20/0412).

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