§ 120 StVG
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 120 StVG kommt das gegebenenfalls in die Zuständigkeit der Vollzugskammer begründete Beschwerderecht lediglich dem Strafgefangenen zu, weshalb die Beschwerde der Ehegattin des Strafgefangenen zurückzuweisen war (vgl VwGH 21.12.1995, 94/20/0412).