§§ 26, 107 StVG
Der Strafgefangene verhängte die Haftraumfenster mit einem Leintuch, obwohl er schon wegen des gleichen Vorfalls einmal zur Rede gestellt bzw abgemahnt worden war. Er begründete das damit, dass er als HIV-Kranker sich gegen das einfallende Scheinwerferlicht schützen müsse, weil er sonst nicht schlafen könne.