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§§ 26, 107 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/54JSt-StVG 2005, 170 Heft 5 v. 1.9.2005

§§ 26, 107 StVG

Der Strafgefangene verhängte die Haftraumfenster mit einem Leintuch, obwohl er schon wegen des gleichen Vorfalls einmal zur Rede gestellt bzw abgemahnt worden war. Er begründete das damit, dass er als HIV-Kranker sich gegen das einfallende Scheinwerferlicht schützen müsse, weil er sonst nicht schlafen könne.

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