§ 120 Abs 2 StVG
Auch in Ansehung des Ordnungsstraferkenntnisses ist die Bestimmung des § 120 Abs 2 StVG, wonach die Beschwerdefrist bei Entscheidung einer Abverkündung "oder" Zustellung zu laufen beginnt, auf den ersten Fall einzuschränken. Die Zustellung ist daher als fristauslösendes Ereignis nur bei Entscheidungen maßgeblich, die nicht vorher verkündet wurden.