§ 150 Abs 3 StVG
Gemäß § 150 Abs 3 StVG ist ein Zuschuss im Rahmen der Entlassungshilfe bis zur Höhe des Freibetrags nach § 291 a Abs 1 Z 1 EO in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren, wenn die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach § 54 Abs 5 StVG auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden diesen Freibetrag nicht erreichen und für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig vorgesorgt ist.