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§ 150 Abs 3 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/49JSt-StVG 2005, 169 Heft 5 v. 1.9.2005

§ 150 Abs 3 StVG

Gemäß § 150 Abs 3 StVG ist ein Zuschuss im Rahmen der Entlassungshilfe bis zur Höhe des Freibetrags nach § 291 a Abs 1 Z 1 EO in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren, wenn die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach § 54 Abs 5 StVG auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden diesen Freibetrag nicht erreichen und für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig vorgesorgt ist.

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