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Anforderungen an die Feststellung jugendlichen Alters

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Einhard SteiningerJSt 2005/22JSt 2005, 100 Heft 3 v. 1.5.2005

Anforderungen an die Feststellung des Reinheitsgehalts von Suchtgift

§ 5 JGG; § 36 StGB; § 28 Abs 6 SMG; § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO

Der Angeklagte wurde vom Jugendschöffengericht der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG schuldig erkannt und ohne Anwendung des § 5 JGG oder des § 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zutreffend zeigt die aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass der die Annahme eines Alters des Angeklagten im Tatzeitpunkt von zumindest 21 Jahren ablehnende Strafausspruch offenbar unzureichend begründet ist. Die Tatrichter haben ihre Feststellungen nur auf den persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung in Zusammenhang mit der Tatsache gestützt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit zweimal andere Geburtsdaten genannt hatte, ohne jedoch über die allgemein gehaltene Formulierung eines "äußeren Eindrucks und des Auftretens des Angeklagten" hinaus nachvollziehbar darzulegen, welche tatsächlichen, in der Person des Angeklagten liegenden Merkmale hiefür ausschlaggebend waren.

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