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§ 126 StVG**Mehrere Entscheidungen zum Strafvollzug fielen der Kürzungsschere zum Opfer, wurden aber nicht im drauffolgenden Heft berücksichtigt: JSt-StVG 2004/47-60 und 72-86. Ein Teil der Entscheidungen wird in diesem Heft abgedruckt, die restlichen werden auf das kommende Jahr verschoben. Das Versehen tut uns leid, wir bitten um Ihre Nachsicht. Red.

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004, 200 Heft 6 v. 1.11.2004

§ 126 StVG

Für die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen vom AMS und BFI müssen zumindest die Voraussetzungen des § 126 Abs 2 Z 3 StVG erfüllt werden. Auf Grund eines groben Vertrauensmissbrauchs während der Anhaltung des Strafgefangenen im gelockerten Vollzug (Freigang) durch unerlaubte Abwesenheit vom Arbeitsplatz und Schmuggelversuchs (Einbringens von Alkohol in die JA) sind diese Voraussetzungen zu verneinen.

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