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Tatsachenrüge und Aufklärungsrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO

Wissenschaftliche AbhandlungenAdrian HollaenderJSt 2004, 194 Heft 6 v. 1.11.2004

Nach § 281 Abs 1 Z 5a11Alle Paragraphen-Angaben ohne nähere Bezeichnung in dieser Abhandlung beziehen sich auf die StPO; Nennungen einzelner Ziffern ohne nähere Paragraphenbezeichnung beziehen sich auf§ 281 Abs 1 StPO. ist ein schuldsprechendes Urteil nichtig, wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Zur Bedeutung dieses (durch das StRAG 198722BGBl 1987/665. in Abkehr von der traditionellen Systematik des Nichtigkeitsverfahrens eingeführten) Nichtigkeitsgrundes sind in Judikatur und Lehre unterschiedliche Ansichten vertreten worden und ist zuletzt auch eine interessante medial ausgetragene Kontroverse entbrannt33Siehe Fn 4 und 5.. Somit empfiehlt sich aus aktuellem Anlass - insbesondere im Hinblick auf eine in der jüngeren Judikatur des OGH verfolgte neue Judikaturlinie in diesem Zusammenhang - ein vertiefender Blick auf den Bezugspunkt und die Reichweite des genannten Nichtigkeitsgrundes.

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