vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 8 Abs 1 B-VG, § 13 Abs 3 AVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/89JSt-StVG 2004, 167 Heft 5 v. 1.9.2004

Art 8 Abs 1 B-VG, § 13 Abs 3 AVG

Schriftliche und mündliche Ansinnen sind grundsätzlich in der deutschen Sprache (Art 8 B-VG) zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs 3 AVG vorgegangen werden.

Aus der Begründung:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!