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§ 99a StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/88JSt-StVG 2004, 167 Heft 5 v. 1.9.2004

§ 99a StVG

Bei Sexualdelinquenten, die zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden, kann nicht von vornherein von einer höheren Rückfalls- und damit Gemeingefährlichkeit ausgegangen werden. Dabei steht die ausstehende Begutachtung durch die zentrale Dokumentations- und Koordinationsstelle für Straftäter einem Ausgang nicht grundsätzlich entgegen.

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