vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 109 Z 5, 114 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/87JSt-StVG 2004, 167 Heft 5 v. 1.9.2004

§§ 109 Z 5, 114 StVG

Bei einem 2. Fluchtversuch ist aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen die Verhängung von Hausarrest durchaus gerechtfertigt. Dabei ist allerdings die Verhängung einfachen Hausarrestes ohne Entzug von Arbeit und Beleuchtung ausreichend, weil doch zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen Versuch gehandelt hat und strenger Hausarrest als strengste Form der Ordnungsstrafe eher einer vollendeten Flucht vorzubehalten ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!