Wurde ein Steuerpflichtiger von der Finanzstrafbehörde rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung bestraft und stellt sich in der Folge heraus, dass Gerichtszuständigkeit gegeben war, so hat die Finanzstrafbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten (vgl § 54 Abs 1 FinStrG). Eine verfassungswidrige Doppelbestrafung wird durch die nach § 54 Abs 6 FinStrG vorzunehmende Außer-Kraft-Setzung der Entscheidung der Finanzstrafbehörde verhindert.