Die Verhängung einer Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes in der Dauer von drei Wochen ist angemessen, wenn ein Strafgefangener von einem ihm gem § 99a StVG genehmigten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt zurückkehrt und erst am Folgetag in leicht benommenem Bewusstseinszustand und unter leichtem Drogeneinfluss stehend in einem fremden, nicht versperrten Kraftfahrzeug festgenommen wird, während er versucht, das Handschuhfach und das Ablagefach zu durchsuchen.