§§ 292; 362 Abs 1 Z 2 StPO
Stellt sich heraus, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gerichtshof zweiter Instanz solcherart ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, kommt auf Antrag des Generalprokurators analoge Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO durch den Obersten Gerichtshof in Betracht.