§§ 245 Abs 1; 252 Abs 1 und Abs 4; 281 Abs 1 Z 3 StPO
Vorhalte bei der Vernehmung des Angeklagten sind nicht Gegenstand des Verlesungsverbotes nach § 252 Abs 1 StPO (vgl § 245 Abs 1 zweiter Satz StPO), so dass Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO auch mit Blick auf § 252 Abs 4 StPO nicht in Betracht kommt.