In den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob das europäische "Ne bis in idem" nach Art 54 SDÜ auch sog "staatsanwaltliche Vergleiche" mitumfasst. Das OLG Köln hatte dem europäischen Höchstgericht die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Strafklageverbrauch auch dann eintritt, "wenn eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen (niederländische transactie) [vorliegt], die nach dem Recht anderer Vertragsstaaten der richterlichen Zustimmung bedürfte, [und die] die Verfolgung vor einem niederländischen Gericht ausschließt" (vgl OLG Köln, Beschluss vom 20.3.2001, NStZ 2001, 558). Der EuGH bejahte dies mit Urteil vom 11. Februar 2003 (vgl StV 2003, 201=wistra 2003, 137=JZ 2003, 303) und stellte fest, "daß das in Art 54 SDÜ aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung auch für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art gilt, in denen die StA eines Mitgliedstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der StA festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat" (vgl StV 2003, 203).