§ 176 Abs 1 StGB
Kilometerlanges Motorrad fahren gegen eine vierspurige Einbahn stellt bei starkem Verkehrsaufkommen eine konkrete Gemeingefahr dar, weil das Risiko einer Massenkarambolage besteht, von der jedenfalls mehr als 10 Personen und das Eigentum in großem Ausmaß betroffen wären.