§ 65 Abs 4 Z 3 und 4 StGB
Das in Art 4 7. ZP EMRK verankerte Verfolgungshindernis des ne bis in idem bezieht sich ausschließlich auf innerstaatliche Verfahren. Allerdings steht § 65 Abs 4 Z 3 u 4 StGB einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten im Inland wegen bereits im Ausland geahndeter Straftaten entgegen.