§ 143 Satz 1 2. Fall StGB
Eine mit Benzin gefüllte Plastikflasche ist ein Gegenstand, der nach seiner Anwendung und Wirkungsweise einer Waffe im technischen Sinn gleichkommt und damit den Begriff der Waffe in § 143 Satz 1 2. Fall StGB erfüllt.
§ 143 Satz 1 2. Fall StGB
Eine mit Benzin gefüllte Plastikflasche ist ein Gegenstand, der nach seiner Anwendung und Wirkungsweise einer Waffe im technischen Sinn gleichkommt und damit den Begriff der Waffe in § 143 Satz 1 2. Fall StGB erfüllt.