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Der Schutz gefährdeter Zeugen im österreichischen Strafprozess11Überarbeitete und mit Fußnoten versehene Fassung eines am 27.2.2003 auf dem Seminar der Vereinigung der österreichischen Richter in Ottenstein gehaltenen Vortrags.

Wissenschaftliche AbhandlungenAss. Prof. Dr. Hubert HinterhoferJSt 2003, 41 Heft 2 v. 1.3.2003

I. Problemstellung und Gang der Untersuchung

Für viele Menschen stellt die Zeugenstellung in einem Strafprozess eine lästige Unannehmlichkeit dar, der man sich - als staatsbürgerliche Pflicht - nicht entziehen kann. Für einige aber ist die Zeugenpflicht mit darüber hinausgehenden Gefahren verbunden. Handelt es sich bei dem Zeugen etwa um ein unmündiges Tatopfer oder ein Sexualopfer, besteht die Gefahr, dass es durch die Vernehmung im Rahmen des Strafverfahrens zusätzlich psychisch traumatisiert und damit erneut "viktimisiert" wird (sog Sekundärviktimisierung durch das Strafverfahren).22Vgl zB EBRV 924 BlgNR XVIII. GP , 32 f (EBRVStPÄG 1993); EBRV 1230 Blg NR XX. GP, 31 f (EBRV StRÄG 1998); JesionekAnzeige- und Aussageverhalten bei Kindesmißbrauch, Platzgummer-FS (1995) 369 (370); SchwaighoferAnmerkungen zu einigen Zeugen- und Opferschutzbestimmungen der StPO und ihre Umsetzung durch die Rechtsprechung, Jesionek-FS (2002) 499 (501 f).

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