I. Problemstellung und Gang der Untersuchung
Für viele Menschen stellt die Zeugenstellung in einem Strafprozess eine lästige Unannehmlichkeit dar, der man sich - als staatsbürgerliche Pflicht - nicht entziehen kann. Für einige aber ist die Zeugenpflicht mit darüber hinausgehenden Gefahren verbunden. Handelt es sich bei dem Zeugen etwa um ein unmündiges Tatopfer oder ein Sexualopfer, besteht die Gefahr, dass es durch die Vernehmung im Rahmen des Strafverfahrens zusätzlich psychisch traumatisiert und damit erneut "viktimisiert" wird (sog Sekundärviktimisierung durch das Strafverfahren).2