§ 252 StPO
Eine Verlesung nach § 252 StPO erfordert ein ausdrücklich erklärtes oder konkludentes Einverständnis. Das Unterlassen eines Widerspruches gegen die Verlesung reicht dafür schon deshalb nicht hin, weil dies die Etablierung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rügepflicht bedeuten würde.