§§ 40 Abs 2; 41 Abs 2 MedG
Elektronische Dienste wie etwa Bildschirmtext, Teletext und Internet sind zwar rundfunkähnlich. Das rechtfertigt jedoch nicht die analoge Anwendung des § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG bezüglich der spezifisch auf den Rundfunk zugeschnittenen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit.