Im Zuge der Abschaffung der Amtsverschwiegenheit und der Einführung einer an deren Stelle tretenden Informationsfreiheit erfolgte auch eine Änderung des parlamentarischen Fragerechts, indem ein neuer Abs 3a in Art 52 B-VG eingefügt wurde. In vorliegendem Beitrag werden die Änderungen, die das Interpellationsrecht hierdurch erfahren hat, dargelegt und damit zusammenhängende Auslegungsfragen aufgeworfen und beantwortet. Im Fokus steht dabei das Verhältnis der neu geschaffenen Bestimmung des B-VG zur einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Fragerechts in der Geschäftsordnung des Nationalrates.

