Mit der Entscheidung des VfGH vom 6. März 2024 zu G 237/2022ua wurden erstmals die Grenzen der Organbestellung hinsichtlich des Erfordernisses der Organbestellung aus dem Kreis der Mitglieder gem Art 120c Abs 1 B-VG abschließend geregelt und klargestellt, dass eine Bestellung durch oberste staatliche Organe verfassungswidrig ist und in diesem Kernbereich der Selbstverwaltung den Mitgliedern eine autonome Willensbildung zu ermöglich ist. Ein Absehen von diesem Merkmal ist abweichend zu dem Erfordernis der Mitgliedeigenschaft von Organwaltern auch bei Vorliegen einer sachlichen Begründetheit nicht zulässig. Dies ist insofern von Bedeutung, da es zahlreiche vergleichbare Zusammensetzungen von Kollegialorganen der sonstigen Selbstverwaltungskörper gibt, deren Regelungen somit ebenfalls als verfassungswidrig zu erachten sind.