Die herrschende Lehre sieht in der Gesetzesprüfung nach Art 140 B-VG ein streitiges Parteienverfahren. Allerdings ist die Gesetzesprüfung kein homogenes Verfahren. Je nach Verfahrensart und Antragstellung stehen sich unterschiedliche Parteien und Organe vor dem VfGH gegenüber. Außerdem ist der Verfahrensgegenstand – das einfache Gesetz – eine Besonderheit. All diese Umstände machen Anpassungen der Verfahrensgrundsätze notwendig, die es veranlassen die Einordnung als streitiges Verfahren differenziert zu sehen.

