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Die Kontradiktion der Gesetzesprüfung

AbhandlungenUniv.-Ass. Florian Alexander Schlintl**Der Autor dankt Laura Pavlidis für Kritik und Diskussion herzlich.JRP 2024, 232 Heft 2 und 3 v. 20.12.2024

Die herrschende Lehre sieht in der Gesetzesprüfung nach Art 140 B-VG ein streitiges Parteienverfahren. Allerdings ist die Gesetzesprüfung kein homogenes Verfahren. Je nach Verfahrensart und Antragstellung stehen sich unterschiedliche Parteien und Organe vor dem VfGH gegenüber. Außerdem ist der Verfahrensgegenstand – das einfache Gesetz – eine Besonderheit. All diese Umstände machen Anpassungen der Verfahrensgrundsätze notwendig, die es veranlassen die Einordnung als streitiges Verfahren differenziert zu sehen.

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