Die zum Jahreswechsel 2014/15 implementierte Reform des Rechtsrahmens für Untersuchungsausschüsse hat zu einer signifikanten Zunahme der Inanspruchnahme dieses parlamentarischen Kontrollinstruments geführt. Nicht selten wurden entsprechende Meinungsverschiedenheiten auch gerichtsanhängig. Während die Informationserteilung durch Verwaltungsorgane über einen langen Zeitraum den Schwerpunkt dieser Auseinandersetzungen darstellte, rückte in den vergangenen Untersuchungsausschüssen vermehrt die Frage in den Fokus, welche Angelegenheiten zulässigerweise untersucht werden dürfen. Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch, das Verständnis der Tatbestandselemente des Art 53 Abs 2 B-VG punktuell nachzuschärfen, und rekapituliert die parlamentarische Praxis der vergangenen Dekade kritisch. Abschließend wird erörtert, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen die verfassungsgesetzlichen Anforderungen an den Kontrollgegenstand hat und wie etwaige Abweichungen geltend gemacht werden können.

