Die Frage, ob die Einberufung einer außerordentlichen Tagung des NR durch den BPräs nach Art 28 Abs 2 Satz 1 B-VG eines Vorschlags der BReg oder des von ihr ermächtigten BM iSd Art 67 Abs 1 B-VG bedarf, wird in der Lehre seit knapp 100 Jahren unterschiedlich beantwortet. Der vorliegende Aufsatz versucht, diesen Rechtsstreit einer befriedigenden Lösung zuzuführen.

