Die demokratischen Grundsätze der EU (Art 9 und 10 EUV) wirken sich auf die Wahlrechte der UnionsbürgerInnen aus. Da sich die repräsentative Demokratie in der EU sowohl auf die Wahlen zum Europäischen Parlament als auch auf die Entsendung demokratisch gewählter Vertreter der Mitgliedstaaten stützt, müssen nicht nur die EU-rechtlichen, sondern auch die nationalen Wahlvorschriften das Prinzip der demokratischen Gleichheit beachten. Daher könnten auch UnionsbürgerInnen, die von Ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Wahlrechte in den Mitgliedstaaten zu gewähren sein, und zwar nicht nur auf kommunaler, sondern auch auf regionaler und zentraler Ebene. Das ist insbesondere für Österreich relevant, wo eine Repräsentationslücke entstanden ist, weil eine stetig zunehmende Zahl der EinwohnerInnen aufgrund der Staatsangehörigkeit vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.