vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Michael Holoubek und das Recht der Massenmedien

AbhandlungenDr. Lukas Diem , Dr.in Hannah GraflJRP 2022, 177 Heft 5, Festausgabe v. 19.11.2022

I. Wandel der Zeit

Massenmedien haben sich im Laufe der Zeit wesentlich verändert, ihre demokratiepolitische Bedeutung als ein „eminenter ‚Faktor‘ der öffentlichen Meinungsbildung“11BVerfGE 12, 205 (1. Rundfunkentscheidung) in Bezug auf den Rundfunk; vgl weiters EGMR 24.11.1993, Informationsverein Lentia ua, Appl 13.914/88 ua, Rz 38; in Bezug auf Massenmedien allgemein statt vieler EGMR 26.11.1991, Observer and Guardian, Appl 13.585/88 mwN; in der Judikatur des VfGH siehe VfSlg 12.086/1989, 15.068/1998 und 20.427/2020; allgemein Holoubek/Gärner/Grafl, Recht der Massenmedien, in: Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 I (2019) 1351 (1356 f). ist ungebrochen. Zu den traditionellen Massenmedien, wie Printmedien und Rundfunk, treten unter dem Einsatz digitaler Technologien massenmediale Online-Inhalte, wie Online-Zeitungen oder Video On Demand.22Dazu auch ua Holoubek, „Social watchdogs“: nicht professionell organisierte Medienmacher im Lichte der Medienfreiheit, in: Berka/Holoubek/Leitl-Staudinger (Hrsg), BürgerInnen im Web (2016) 1. Dieser Wandel im Laufe der Zeit spiegelt sich auch im Schaffen Michael Holoubeks, das vielschichtiger nicht sein kann, wider.33Seine Dissertation aus dem Jahr 1990 („Rundfunkfreiheit und Rundfunkmonopol“) hat er noch auf der Schreibmaschine verfasst, die schon vor Langem dem PC weichen musste. Als unterstützende Konstanten sollen da wie dort analoge und digitale Diktiergeräte zum Einsatz kommen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!