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Die Wiederaufnahme wegen nova reperta im Verwaltungsverfahren – Versuch eines Beitrags zu einer Allgemeinen Verfahrensrechtslehre**Für spannende Diskussionen danke ich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des am 01.04.2022 an der WU abgehaltenen postdoktoralen Workshops „Aktuelle verfassungsrechtliche Herausforderungen der Gegenwart“, veranstaltet von Christoph Bezemek, Georg Lienbacher und Michael Holoubek, dem ich insbesondere auch für Anregungen und Kritik zur Schriftfassung danke.

Schwerpunkt: Verfassungsrechtliche Herausforderungen der GegenwartUniv.-Ass. Dr. Ulrich WagrandlJRP 2022, 390 Heft 3 v. 20.12.2022

Die Regelung des AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel wurde aus der ZPO übernommen. Sie passt daher nicht so ganz zu den herkömmlichen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens. Entweder müssen also die Wiederaufnahmeregelungen, oder die Verfahrensgrundsätze des AVG anders interpretiert werden. Geht beides nicht, dann bleibt nur mehr, die amtswegige Abänderung von Bescheiden nach § 68 Abs 2 AVG zu forcieren.

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