Die Regelung des AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel wurde aus der ZPO übernommen. Sie passt daher nicht so ganz zu den herkömmlichen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens. Entweder müssen also die Wiederaufnahmeregelungen, oder die Verfahrensgrundsätze des AVG anders interpretiert werden. Geht beides nicht, dann bleibt nur mehr, die amtswegige Abänderung von Bescheiden nach § 68 Abs 2 AVG zu forcieren.

