Der Verfassungsgerichtshof behandelt den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und den margin of appreciation wie zwei Seiten einer Medaille. Anlass genug, diese beiden Figuren genauer unter die Lupe zu nehmen. Gestaltungsspielraum und margin haben vieles gemeinsam: Sie erfüllen gleichartige Funktionen und werden nach ähnlichen Kriterien bemessen. Manches trennt sie aber auch grundlegend, ganz besonders ihr Rechtscharakter. Die Konsequenz: Gestaltungsspielraum und margin mögen in manchen Fällen gleichlaufen. Gleichsetzen lassen sie sich aber nicht.

