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Rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und Margin of Appreciation: zwei Seiten einer Medaille?

Schwerpunkt: Verfassungsrechtliche Herausforderungen der GegenwartUniv.-Ass. Dr. Lorenz Dopplinger , Univ.-Ass. Dr. Philipp Mörth11Idee, Konzeption und alle Thesen dieses Beitrages sind in gemeinsamer Arbeit entstanden; aus Effizienzgründen hat die Ausfertigung der Abschnitte II.A., III.A., IV.D., V.A. und C. sowie VI. primär Lorenz Dopplinger übernommen, die der Abschnitte I., II.B., III.B., IV.A. bis C. und V.B. primär Philipp Mörth. Hinter allen Aussagen und Formulierungen stehen aber wir beide.JRP 2022, 240 Heft 3 v. 20.12.2022

Der Verfassungsgerichtshof behandelt den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und den margin of appreciation wie zwei Seiten einer Medaille. Anlass genug, diese beiden Figuren genauer unter die Lupe zu nehmen. Gestaltungsspielraum und margin haben vieles gemeinsam: Sie erfüllen gleichartige Funktionen und werden nach ähnlichen Kriterien bemessen. Manches trennt sie aber auch grundlegend, ganz besonders ihr Rechtscharakter. Die Konsequenz: Gestaltungsspielraum und margin mögen in manchen Fällen gleichlaufen. Gleichsetzen lassen sie sich aber nicht.

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