Obwohl das Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG und dem VwGVG auf natürliche Personen zugeschnitten ist, sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Großen und Ganzen ausreichend leistungsfähig, um die Verfahrensgrundrechte von verwaltungsstrafrechtlich beschuldigten juristischen Personen zu gewährleisten.

