Dem belangten Verband kommen die in einem Strafverfahren geltenden Verfahrensgrundrechte zu. Eine generelle Absenkung des Schutzstandards im Vergleich zum Individualbeschuldigten ist mit Blick auf die Einordnung dieser Rechte als Elemente prozeduraler Gerechtigkeit nicht zu vertreten. Die personale Wahrnehmung dieser Verfahrensgrundrechte, das „Wer“, ist gesetzlich nur rudimentär geregelt und bedarf der Auslegung einerseits mit Blick auf die Besonderheiten der Verbandsperson und andererseits mit Blick auf den zu gewährleistenden Schutzbereich und -standard. Insbesondere sind die organisationsrechtlichen Regelungen des Verbandes auf ihre verfahrensrechtlichen Konsequenzen hin zu prüfen. Es besteht hoher Auslegungsbedarf.

