Das verwaltungsgerichtliche Verfahrenshilfesystem bilden mit § 8a VwGVG eine (Subsidiär-)Regelung, die auf das Verfahren vor den VwG (erster Instanz) in Administrativsachen anwendbar ist, weiters mit § 40 VwGVG eine (Spezial-)Regelung für Verwaltungsstrafsachen vor den VwG sowie mit § 61 VwGG eine Bestimmung über die Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem VwGH. Die zuerst zitierte Regelung ist die vergleichsweise „jüngste“ – sie trat mit 1. Jänner 2017 in Kraft – und liegt im Fokus der nachfolgenden Auseinandersetzung, während die beiden zuletzt wiedergegebenen Bestimmungen nur überblicksweise dargestellt werden. Im vorliegenden Beitrag werden daher in erster Linie ausgehend von § 8a VwGVG die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, die prozessuale Behandlung des Verfahrenshilfeantrags und deren (Rechts-)Folgen sowie der Umfang der Verfahrenshilfe analysiert. Dabei wird nicht übersehen, dass der Anwendungsbereich dieser Regelung auf jenen der in Bezug genommenen Verfahrensgrundrechte (Art 6 EMRK, Art 47 GRC) beschränkt ist, was aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht (gänzlich) unproblematisch scheint.

