Die Akteneinsicht betrifft sowohl die jeweiligen Parteien des konkreten Verfahrens, aber auch Außenstehende (Dritte). Akteneinsichtsrechte der Parteien sind Ausfluss der Parteiöffentlichkeit, der Waffengleichheit und des Rechts auf Gehör (Art 6 EMRK). Dritte benötigen Akteneinsicht als Informationsinstrument, um Rechte durchzusetzen oder gegen sie erhobene Ansprüche abzuwehren (Rechtsdurchsetzung als Ausfluss der materiellen Rechtsstellung, Effektivitätsgrundsatz). In vielen Fällen sind durch das Akteneinsichtsrecht der Parteien und vor allem von Dritten Geheimhaltungsinteressen betroffen. Der Beitrag beleuchtet dieses Spannungsfeld.

