Das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf Akteneinsicht und der Wahrung von Geheimhaltungsinteressen wirft (nicht nur, aber auch) im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vielfältige Fragestellungen auf. Eine erschöpfende Behandlung all dieser Aspekte sowie der damit in Zusammenhang stehenden Problembereiche würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Die folgende Abhandlung wird sich daher in ihrem Hauptteil (IV.) auf einige als besonders wesentlich erachtete Punkte des titelgebenden Gegensatzes konzentrieren. Einleitend sollen – zum besseren Verständnis – einzelne im Umfeld dieser Problematik liegende Aspekte kurz dargestellt bzw erörtert werden. Dabei handelt es sich neben den maßgeblichen Rechtsgrundlagen (I.) um eine – insb verfassungsrechtliche – Einordnung der betroffenen Interessen bzw um eine Abgrenzung zu anderen (vorliegend nicht näher behandelten) Rechten und Rechtsinstituten (II.) sowie um die Frage, wer zur Einsichtnahme berechtigt ist und was Gegenstand der Akteneinsicht ist bzw sein muss (III.). Abschließend wird noch kurz auf einige Aspekte des Rechtsschutzes gegen die Verweigerung bzw die Gewährung der Akteneinsicht eingegangen (V.).

