Die Ermächtigung der parlamentarischen Minderheit zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen führt in der politischen Praxis zu Problemen bei der Informationsbeschaffung: Nach Art 53 Abs 3 B-VG können Untersuchungsausschüsse bestimmte Organe der Exekutive um die Vorlage von Akten und Unterlagen ersuchen. Allerdings hat die – von der parlamentarischen Mehrheit gestützte – Exekutive oftmals kein Interesse an der Übermittlung solcher Informationen. Art 138b Abs 1 Z 4 B-VG macht Informationsersuchen von Untersuchungsausschüssen vor dem VfGH justiziabel; dieser entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen interessierten Untersuchungsausschüssen und informationspflichtigen Organen. Der vorliegende Beitrag wirft einen Blick auf die einschlägige Rechtsprechung seit der Untersuchungsausschuss-Reform im Jahr 2015 und setzt sich mit den Problemfeldern auseinander, die für dieses Organstreitverfahren von besonderer Bedeutung sind.