Der Beitrag geht von der unbefriedigenden Situation aus, dass die Einbettung kulturell bedeutsamer Bauwerke in die sie umgebende Landschaft, die oft auch einen geistig-konzeptionellen Hintergrund hat, nur unzureichend rechtlichen Schutz erfährt. Nach einer Prüfung der rechtlichen Schutzinstrumente im Denkmal-, Ortsbild- und Landschaftsschutzrecht richtet der Beitrag seinen Blick auf die Rechtslage in Deutschland, wo es mit dem „Nationalen Naturmonument“ eine eigene Schutzkategorie gibt, die den Schutz kulturell überformter Landschaften im Auge hat. Abschließend plädiert der Autor für die Einführung einer eigenen Schutzkategorie der „Kulturschutzgebiete“ in Österreich.