Abstract: In Furcht vs Deutschland hat der EGMR unmissverständlich klargestellt, dass die Strafzumessungslösung keine adäquate Reaktion auf unzulässige Tatprovokation ist. Der deutsche Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung zeitnah rezipiert und als Ausgleich für unzulässige Tatprovokation ein strafprozessuales Verfolgungshindernis angenommen. Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016 (StPRÄG I 2016) hat der österreichische Gesetzgeber nachgezogen und ebenfalls ein Verfolgungshindernis statuiert. Der folgende Beitrag setzt sich in einem ersten Schritt mit der vorgelagerten und bislang nicht ausführlich behandelten Frage auseinander, wie der Begriff der unzulässigen Tatprovokation materiell klar konturiert werden kann. In einem zweiten Schritt wird die Genese des StPRÄG 2016 skizziert und untersucht, ob ein Strafverfolgungshindernis aus dogmatischen Gesichtspunkten tatsächlich die beste Reaktion auf eine unzulässige Tatprovokation ist.