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Austritt und andere Formen des Ausscheidens aus der Europäischen Union**Das Manuskript basiert auf einem Vortrag, den der Verfasser am 25.09.2015 auf dem Österreichischen Europarechtstag an der Universität Graz gehalten hat.

AbhandlungenWerner SchroederJRP 2016, 287 Heft 4 v. 1.12.2016

Abstract: Art 50 EUV verleiht den Mitgliedstaaten der EU das Recht, aus der Organisation auszutreten. Der anstehende BREXIT verdeutlicht, dass diese Vorschrift eine Fülle rechtlicher Probleme aufwirft. Zunächst stellt sich die Frage, von welchen europa- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen die Ausübung des Austrittsrechts abhängig ist. Weiters sind die rechtlichen Folgen des Austritts zu klären, etwa für den Status von Unionsbürgern. Das Austrittsrecht ist aber auch in einem Zusammenhang mit anderen Formen des Ausscheidens aus dem Unionsregime zu sehen. Untersucht wird insoweit, ob ein Teilaustritt aus der Union, insbesondere aus der Euratom und der Eurozone, mit Art 50 EUV vereinbar ist. Und schließlich werden auch Abspaltungsbestrebungen von Regionen wie Schottland und Katalonien mit Blick auf Art 50 EUV unionsrechtlich analysiert. Als Leitmotiv für die Interpretation des Art 50 EUV dient dabei die Überlegung, dass eine Desintegration Europas verhindert werden sollte.

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