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Das partikuläre Bundesgesetz und die österreichische Verfassung

AbhandlungenAndreas Th. Müller**Herzlicher Dank für vielfältige Anregungen und Hinweise gilt Frau Dr.in Maria Bertel, Herrn assoz. Prof. Dr. Christoph Bezemek, LL.M., Frau ao. Univ.-Prof.in Dr.in Monika Niedermayr, Frau Dr.in Elisabeth Praxmaxer, Herrn HR Dr. Erich Pürgy, Frau VdBG Mag.a Yvonne Summer, Frau Dr.in Caroline Voithofer sowie Herrn o. Univ.-Prof. Dr. Karl Weber.JRP 2015, 303 Heft 4 v. 1.12.2015

Abstract: Partikuläre Bundesgesetze, also Bundesgesetze, deren räumlicher Geltungsbereich kleiner ist als das Bundesgebiet, sind in der österreichischen Rechtsordnung zwar nicht übermäßig häufig, aber doch in stattlicher Anzahl vorhanden. Sie entstehen, wenn der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung des Art 49 Abs 1 S 2 B-VG Gebrauch macht, aber teils auch durch unmittelbare bundesverfassungsgesetzliche Anordnung. Dementsprechend lassen sich verschiedene Erscheinungsformen partikulärer Bundesgesetze unterscheiden. Verfassungsrechtliche Bindungen bei der Schaffung und Aufrechterhaltung partikulärer Bundesgesetze ergeben sich vor allem aus dem Gleichheitssatz (Art 7 B-VG), aber auch aus der Festlegung des Bundesgebietes als einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet (Art 4 B-VG) sowie aus dem bundesstaatlichen Aufbau Österreichs.

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