Abstract: Distanzwahlen im Ausland setzen – als (in mehrfacher Hinsicht) extraterritoriale Hoheitsakte – grundsätzlich die zumindest implizite Duldung des Aufenthaltsstaates voraus, sind also völkerrechtlich keineswegs völlig problemlos. Für Internet-Voting könnte jedoch anderes gelten, wenn man die Logik eines (freilich in datenschutzrechtlichem Kontext ergangenen) EuGH-Urteils (Lindqvist) auf die gegenständliche Konstellation übertragen dürfte.