Abstract: Mit Urteil des OGH vom 13.10.20142 wurde der Korruptionsstrafprozess gegen einen früheren österreichischen Innenminister und zuletzt EU-Parlamentarier nach knapp zweijähriger Prozessdauer im zweiten Rechtsgang mit einer Verurteilung nach § 304 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB („Bestechlichkeit“ eines Amtsträgers) beendet.3 Der OGH verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde, klärte die Frage des anzuwendenden Rechts und Strafmaßes, senkte die vom Landesgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe und hob den Ausspruch betreffend die Zulässigkeit eines elektronisch überwachten Hausarrests auf. Dass nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2009 (in der Folge: KorrStrÄG 2009)4 der Begriff des „Amtsträgers“ iSd § 74 Abs 1 Z 4a lit a und b StGB verfassungsrechtliche Bedenken hervorrief, weil er Mitgliedern der inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörper anders als etwa Mitgliedern zum Europäischen Parlament einen de facto stärkeren Schutz vor der „Keule“ des Strafrechts angedeihen ließ, diskutierte der OGH nicht.