Abstract: Ein neuer Art 22a B-VG ist auf dem Weg, der das alte Amtsgeheimnis ablösen soll. Sein Larvenstadium hat er bislang recht unbeschadet überstanden: Die nunmehr verfügbare Regierungsvorlage (395 BlgNR XXV. GP ) hat den Ministerialentwurf (19/ME XXV. GP) fast unverändert übernommen und viele Fragen unbeantwortet gelassen, die sich schon dort gestellt haben. Der Beitrag geht diesen Fragen nach und bemüht sich um erste Einschätzungen.