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Rechtsschutz gegen die Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012**Gekürzte und aktualisierte Version der gleichnamigen Masterarbeit des Autors.

AbhandlungenStefan KarkulikJRP 2014, 169 Heft 3 v. 18.8.2014

Abstract: Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 201211BGBl I 51/2012. liefert mit der Neugestaltung des seit 1. Jänner 2014 in Geltung stehenden Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG22BGBl 1/1930 idF BGBl I 115/2013. eine verfassungsrechtliche Basis für aktuelle Überlegungen zum Thema Rechtsschutz gegen die Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung. So ist auch Holoubek überzeugt, dass „eingreifendes informationelles Verwaltungshandeln“, welches Öffentlichkeitsarbeit in vielen Fällen darstellt, einen Anwendungsschwerpunkt des durch die Novelle neu geschaffenen Artikels bildet.33 Holoubek, Die Verhaltensbeschwerde – Das Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit sonstigen Verhaltens einer Verwaltungsbehörde, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht (2014) 113 (135). Die nachstehenden Ausführungen sollen jene Rahmenbedingungen ausleuchten, welche die Öffentlichkeitsarbeit der österreichischen Verwaltung bzw insbesondere den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz gegen diese nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgestalten. Sie eröffnen ein zum Teil bekanntes und zum Teil neu geschaffenes Feld an potentiellen, öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzmechanismen, welche sowohl für Betroffene als auch für die öffentliche Hand unterschiedliche Anforderungen und Ergebnisse bereithalten. Ausgehend von simplen Fragen wie „Wie schütze ich mich vor diffamierender und kreditschädigender Medienarbeit einer Behörde?“, entspringen hierbei zu klärende diffizile Problemstellungen verfassungsrechtlicher Art, welche den Rechtsschutz durch die so genannte Realakt- oder Verhaltensbeschwerde tangieren. Nicht zuletzt ist damit die Frage verbunden, inwieweit der einfache Gesetzgeber durch verfassungsrechtliche Vorgaben angehalten ist, eine gesetzliche Grundlage für die Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung sowie einen Rechtsschutz gegen diese vorzusehen.

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