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Organisationsrechtliche Fragestellungen bei der Obduktion im Zusammenhang mit der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht11Auszug aus dem am 13.01.2014 im Rahmen des 11. Intensivseminars Recht und Pathologie in Zauchensee gehaltenen Vortrages. Das Manuskript wurde am 15.01.2014 abgeschlossen.

AbhandlungenThomas RieszJRP 2014, 123 Heft 2 v. 1.7.2014

Abstract: Trotz sinkender Zahl von Obduktionen (nur mehr rund jeder sechste Verstorbene wird einer entsprechenden Untersuchung unterworfen),22Siehe http://oel.orf.at/artikel/285695 werden in Österreich jährlich mehr als 13.300 Obduktionen vorgenommen.33Vgl http://www.statistik.at/web_de/statistiken/bevoelkerung/sterbefaelle/index.html Mit der Vornahme der Leichenöffnung stellen sich für den Arzt/Pathologen44Eine Legaldefinition des Pathologen gibt es nicht, doch wird in Anlage 31 der Ärzteausbildungsordnung (ÄAO) das Aufgabengebiet des Sonderfachs Pathologie wie folgt definiert: „Das Sonderfach Pathologie umfasst die Prävention und Diagnostik von Krankheiten unter besonderer Berücksichtigung deren Ursachen, die Überwachung des Krankheitsverlaufs, die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch die Beurteilung von morphologischem Untersuchungsmaterial (wie etwa Biopsien, Punktate, Abstriche) sowie durch die Vornahme von Obduktionen. Fragen der Verschwiegenheitspflicht bzw der Zulässigkeit ihrer Durchbrechung, insb wenn es darum geht zu klären, ob, wem und wann er das Ergebnis seiner Untersuchung preisgeben darf. Ziel des Beitrages ist es zu veranschaulichen, welchem Konglomerat an Verschwiegenheitstatbeständen der Arzt unterliegt, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Formen der Obduktion. Dabei ist aufzuzeigen, dass dem Rechtsanwender dafür umfassende Sachkenntnis bzw zT auch archivarischer Fleiß abverlangt wird.

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