Abstract: Trotz sinkender Zahl von Obduktionen (nur mehr rund jeder sechste Verstorbene wird einer entsprechenden Untersuchung unterworfen),2 werden in Österreich jährlich mehr als 13.300 Obduktionen vorgenommen.3 Mit der Vornahme der Leichenöffnung stellen sich für den Arzt/Pathologen4 Fragen der Verschwiegenheitspflicht bzw der Zulässigkeit ihrer Durchbrechung, insb wenn es darum geht zu klären, ob, wem und wann er das Ergebnis seiner Untersuchung preisgeben darf. Ziel des Beitrages ist es zu veranschaulichen, welchem Konglomerat an Verschwiegenheitstatbeständen der Arzt unterliegt, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Formen der Obduktion. Dabei ist aufzuzeigen, dass dem Rechtsanwender dafür umfassende Sachkenntnis bzw zT auch archivarischer Fleiß abverlangt wird.