Abstract: Die Möglichkeiten und Grenzen der gerichtlichen Durchsetzung von unionsrechtlichen Umweltschutznormen in den Mitgliedstaaten sind ungeachtet des primärrechtlichen Bekenntnisses zum Umweltschutz und ungeachtet der einheitlichen Vorgaben der Aarhus-Konvention sehr unterschiedlich. Gerade Österreich sticht dabei negativ heraus, nicht zuletzt durch einen besonders engen, schutzgüterfokussierten Parteibegriff. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben und eine durchsetzungsfreundliche Rechtsprechung des EuGH für eine breite Öffnung des Zugangs zu Gerichten in Umweltschutzsachen streiten. Argumentiert wird, dass der Zugang zu Gerichten innerhalb der sachlichen und persönlichen Grenzen der Aarhus-Konvention heute einen horizontalen Grundsatz des EU-Umweltrechts darstellt, der gerade für Richtlinien ohne ausdrückliche öffentliche Beteiligung und Rechtsschutz eine taugliche Durchsetzungsgrundlage bereitstellt.