Abstract: Durch die Novellierung des Immunitätsrechts im Jahre 1979 wurde der Anwendungsbereich der Immunität wesentlich, nämlich auf jene Delikte eingeschränkt, die im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten stehen. In der Praxis des Immunitätsausschusses wurde dieser „politische Zusammenhang" in den letzten Jahre sehr restriktiv interpretiert. Dieser Umstand führte in letzter Zeit zu verstärkten Diskussionen. Dies auch deshalb, weil Ersuchen um Zustimmung zur Behördlichen Verfolgung von Abgeordneten, die auch dann gestellt worden sind, wenn offenbar kein politischer Zusammenhang gegeben war, zu Medienberichten und damit zu einer Stigmatisierung führten. Dazu trug auch der Umstand bei, dass durch die Reform des strafprozessualen Vorverfahrens die Beschuldigteneigenschaft zu einem frühen Zeitpunkt anzunehmen ist und daher im Vorfeld eine Abklärung von Vorwürfen im Hinblick auf die Immunität nicht möglich ist. Parallel dazu sind aber auch, durch EU-Recht bedingt, Änderungen der beruflichen Immunität erforderlich geworden.