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Die Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof – Verfassungspolitische Anmerkungen11Es handelt sich um den Text des Vortrages, den der Verfasser im Rahmen des von Michael Holoubek und Michael Lang veranstalteten Symposions „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz“ am 17. November 2012 auf der WU Wien gehalten hat. Eine um Anmerkungen erweiterte Fassung wird in dem das Symposion dokumentierenden Tagungsband im Verlag Linde, Wien, erscheinen. – Der Beitrag ist Michael Holoubek aus Anlass seines 50. Geburtstages am 5. November 2012 in freundschaftlicher Zuneigung gewidmet.

AbhandlungenMatthias JestaedtJRP 2013, 110 Heft 1 v. 1.4.2013

Abstract: Die Entscheidung pro oder contra die Einführung der Gesetzesbeschwerde an den VfGH muss in Ansehung der – voraussichtlichen – Wirkungen für das Rechtsschutzsystem gefällt werden. Für eine Gesetzesbeschwerde spricht insbesondere, dass auf diese Weise die Einheit in puncto Verfassungsrechtsprechung gesichert, die Sonderexpertise des VfGH für die Normenkontrolle fruchtbar gemacht und die Asymmetrie verfassungsgerichtlicher Gesetzeskontrolle in Bezug auf die ordentliche Gerichtsbarkeit einer- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits abgemildert werden kann. Wird die Beschwerde der Sache nach als bloßes Normenkontrollerzwingungsverfahren ausgestaltet und wird der VfGH an die fachrichterliche Gesetzesauslegung gebunden, erscheint die Gesetzesbeschwerde ein moderates, die Kompetenzgrenzen zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit bekräftigendes Mittel zur Herstellung und Wahrung der Rechtsprechungseinheit in Verfassungsfragen zu sein.

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